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Die Entstehung

Das Grundgesetz, als GG abgekürzt, kann als Regelwerk für Deutschland verstanden werden. Hier sind die wichtigsten Werte und Regeln für das Zusammenleben in unserer Demokratie festgehalten. Es wird daher auch als „Deutschlands Verfassung“ bezeichnet. Das Besondere am Grundgesetz ist, dass es nicht ohne Weiteres geändert werden kann. Nur wenn sich mindestens zwei Drittel der Abgeordneten im Bundestag und im Bundesrat einig sind, kann es verändert werden. Eine Ausnahme bildet jedoch Artikel 79 Absatz 3, in dem es um die Mitbestimmung der Bundesländer geht. Insgesamt hat das Grundgesetz 146 Artikel. Die ersten 19 davon, sind die Grundrechte. Diese sind so wichtig, dass sie „unabänderlich“ sind – das bedeutet, dass sie im Wesentlichen nie verändert werden dürfen.

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Quelle: bundestag.de

Geschichte des Grundgesetzes

Das Grundgesetz wurde am 08. Mai 1949, vier Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges, vom Parlamentarischen Rat beschlossen. Dieser setzte sich aus 65 Stimmberechtigten zusammen, darunter 61 Männer und vier Frauen, die zwischen dem 1. September 1948 und dem 8. Mai 1949 das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland erarbeiteten. Zuvor hatten die Militärgouverneure der westlichen Alliierten USA, Großbritannien und Frankreich am 1. Juli 1948 die Regierungschefs der damals elf Länderparlamente zu einem Treffen bestellt. Dort erhielten sie den Auftrag, eine Verfassung auszuarbeiten, mit dem Ziel einen demokratischen, verbündeten Staat zu gründen. Dafür wurde eine verfassungsgebende Versammlung, der parlamentarische Rat, einberufen. Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz in Bonn unter der Zustimmung der westlichen Alliierten unterzeichnet und verkündet und trat einen Tag später für das westliche Bundesgebiet in Kraft. 1989: nach der Vereinigung Deutschlands wurde die Verfassung auf das gesamte Bundesgebiet ausgeweitet.

Grundrechte

Die Grundrechte beinhalten die Menschenwürde (Artikel 1), das Gleichheitsrecht (Artikel 3) und die Freiheitsrechte (Artikel 2 bis 9). Sie schützen diese und regeln das Verhältnis zwischen Staat und Bürger:innen.

Organisationsprinzipien der Bundesrepublik

In den Artikeln 20 bis 22 des Grundgesetzes werden die Gewaltenteilung, die Zuständigkeit der Bundesländer und das Sozialstaatsprinzip der Bundesrepublik erörtert. Nach dem Grundgesetz wird die Gewaltenteilung in Deutschland in Legislative (Gesetzgebung), Executive (vollziehende Gewalt) und Judikative (Rechtsprechung) unterteilt. Diese besitzen festgelegte Aufgabenbereiche und arbeiten unabhängig voneinander. Dadurch können sie sich gegenseitig kontrollieren und einen Machtmissbrauch verhindern. Im Weiteren wird den Bundesländern eine eigenständige Rolle und Verantwortung zugesprochen. Dadurch können sie autonome Entscheidungen auf Landesebene treffen und spezifische regionale Herausforderungen berücksichtigen. Im Grundgesetz bekennt sich Deutschland zudem zum Sozialstaatsprinzip. Das bedeutet, dass der Staat sich dazu verpflichtet, für soziale Gerechtigkeit, Chancengleichheit und soziale Sicherheit zu sorgen und diese Werte zu vertreten.

Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht wurde am 28. September 1951 in Karlsruhe gegründet. Es schützt die Verfassung und hat die Aufgabe, bei Verstößen gegen diese einzugreifen und die Rechte der Bürger:innen zu bewahren. Zudem entscheidet es, wie die Gesetze ausgelegt werden.